Meilentörns – Anforderungen an die Praxis auf See
Der Hochsee-Verordnung ist zu entnehmen, dass während den Meilentörns eine aktive Teilnahme an Navigation, Manöver und Schiffsführung verlangt wird (damit ist ein eigentliches Skipper-Training gemeint). Passive Teilnahme an Törns, wie sie z.B. unter “Hand gegen Koje” angeboten werden, welche mehr oder weniger eher eine “Mitfahrgelegenheit” darstellen, beinhalten meistens keine aktive Teilnahme. Das Ziel eines Meilentörns muss sein, dass Sie beim Erreichen Ihrer Praxismeilen, genug Erfahrung gesammelt haben, damit Sie selber einen Törn planen und mit einer Crew durchführen können.
Der Fahrtennachweis gilt als Basis für die Dokumentation der notwendigen nautischen Praxis. Sie bildet eine Art Zusammenfassung der nautischen Praxis während den Törns. Pro Tag werden 3 – 4 Einträge verlangt. Parallel dazu muss auch ein Logbuch nach einem bestimmten Standard geführt werden (siehe Downloads). Die Einträge dieses detaillierteren Logbuches werden alle Stunden erstellt. Auf Aufforderung des Ausweis-Herausgebers muss dieses detaillierte Logbuch nachgeliefert werden können.
Die Anerkennung der Schiffe, auf denen die Kandidaten ihre Praxis erwerben, bestimmt das Schweizerische Seeschiffahrtsamt. Die Schiffe müssen nicht zwingend einen Schweizer Flaggenschein besitzen. Sie müssen allerdings einer bestimmten Seetauglichkeitseinstufung zugehören. Dies sind die Kategoien A oder B (siehe Details). Die anderen Kategorien (C und D) sowie Schiffe wie Gross-Segler oder Motorschiffe der Berufsschiffahrt sowie Kreuzfahrtschiffe werden nicht angerechnet. Idealerweise besitzen die Praxisschiffe zwei voneinander unabhängige Motoren (Twin-Engine) mit separaten Schub-Hebeln. Zusätzlich wäre es sinnvoll (ist aber nicht zwingend) nützliche Instrumente an Bord zu haben wie: DSC-Controler (VHF-Funk der neusten Generation), Radar, AIS und ein gutes Echolot (z.B. Finschfinder).
Der Instruktor (Skipper) auf einem Praxis-Meilentörn muss zwingend einen unlimitierten Hochsee-Ausweis (egal von welchem Land) besitzen. Er oder sie muss nach den rechtlichen Bestimmungen des Flaggenstaates berechtigt sein, das Schiff auf hoher See (mit unbestimmten Abstand zur Küste) zu führen. Als Skipper gilt die Person, welche die Verantwortung für Schiff und Crew trägt. Darüber hinaus besitzen unsere Skipper auch eine didaktische Ausbildung, denn bekanntlich sind Erfahrung haben und Erfahrung weitergeben zwei komplett unterschiedliche Dinge.
Die nautische Hochsee-Praxis muss ausserhalb von nationalen oder internationalen Binnengewässer stattfinden. Als Binnengewässer gelten Seen (selbst wenn sie gross sind), Kanäle und Flüsse. Man könnte auch von Salzwasser-Gewässer sprechen. Wenn Sie nicht ganz sicher sind, ob ein bestimmtes Gewässer anerkannt wird. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Alle Tage im Rahmen eines Törns gelten als Tage mit Seefahrt, also auch Tage wie An- und Abreisetag, Ruhetage am Anker, Ruhetage am Steg, Tage mit Hafenmanöver oder sonstigen Übungen, selbst wenn nicht unter Fahrt. Allerdings müssen alle Tage im Logbuch detailliert und im Fahrtennachweis als Zusammenfassung (3-4 Zeilen) nachgeführt werden.
Als Tag auf See gilt ein Tag auf dem Schiff, bei dem Sie mindestens ein halbe Stunde ausserhalb des Hafens oder weg vom Anker waren. In diesem Fall gilt der genauen Dokumentation im Logbuch ein besonderer Augenmerk.
Bei einer Überquerung oder einer Überführung eines Schiffes werden die Praxismeilen anerkannt, sofern Sie aktive an der Navigation, Planung und Schiffsführung beteiligt waren. Dabei werden maximal 500 Seemeilen anerkannt. Werden vor oder nach der Überführung zusätzlichen Meilen absolviert und sind sie genau dokumentiert, dann zählen diese Meilen zusätzlich zu dem maximalen 500.
Generell gilt, dass bei Regatten, unabhängig wie viele Meilen auf dem Meer gefahren wurden, lediglich 100 Seemeilen angerechnet werden.
Flottillen mit Ferien-Charakter gelten nicht als Praxismeilen. Sind aber mehrere Boot an einem Ausbildungstörn beteiligt, dann gilt das nicht als Flottille im herkömmlichen Sinn. Mehrere Boote mit je einem Instruktor-Skipper an Bord, gelten nicht als Flottille.
Als Nachtfahrten zählen Fahrten zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang unabhängig von der Länge.